LkSG & CSDDD nach Omnibus I: Das Verhältnis

Die CSDDD kommt — aber anders als geplant: Nach Omnibus I gilt sie einheitlich ab dem 26.07.2029 und nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz. Das LkSG bleibt bis dahin in Kraft — mit faktisch ausgesetzter Berichtspflicht. Was das Verhältnis beider Regelwerke jetzt bedeutet.

Wer in Deutschland Lieferketten-Sorgfaltspflichten managt, arbeitet seit 2023 mit dem LkSG — und hört gleichzeitig, die EU-CSDDD komme und ändere alles. Beides stimmt, aber anders als lange erwartet: Die Omnibus-I-Reform hat die CSDDD im März 2026 deutlich entschärft, und Deutschland hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die Richtlinie 1:1 umzusetzen. Dieser Artikel sortiert das Verhältnis beider Regelwerke auf aktuellem Stand.

Das LkSG heute: in Kraft, aber entschärft in der Praxis

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt in Deutschland seit dem 01.01.2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und seit dem 01.01.2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Die Kernpflichten stehen in den §§ 4 bis 10 LkSG: ein Risikomanagement einrichten, eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durchführen (§ 5), Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6), Abhilfemaßnahmen bei Verstößen treffen (§ 7), ein Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8), bei mittelbaren Zulieferern nur bei substantiierter Kenntnis tätig werden (§ 9) sowie dokumentieren und berichten (§ 10).

Die Sanktionen sind unverändert scharf: Bußgelder bis 800.000 €, bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € weltweitem Jahresumsatz bis zu 2 % des Umsatzes (§ 24 Abs. 3 LkSG). Zusätzlich droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu drei Jahren (§ 22 LkSG).

Der Praxisstand hat sich jedoch spürbar verändert: Das BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Unternehmensberichte mehr — die digitale Berichtsmaske ist seit November 2025 deaktiviert — und verhängt Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen, also bei Verstößen, die wegen Ausmaß, Tragweite oder irreversiblen Charakters besonders gravierend sind. Der Gesetzentwurf vom 03.09.2025 sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zum 01.01.2023 ersatzlos zu streichen und 9 von 13 Bußgeldtatbeständen zu entfernen. Stand September 2026 steckt er noch im parlamentarischen Verfahren.

Die Kernaussage für die Praxis: Die Kernpflichten — Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation — gelten unverändert und werden vom BAFA weiter geprüft. Entfallen ist faktisch nur die Berichtspflicht.

Die CSDDD nach Omnibus I: kleinerer Kreis, späterer Start

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) ist am 25.07.2024 in Kraft getreten. Die Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 ist am 18.03.2026 in Kraft getreten und hat Geltungsbereich, Pflichten und Haftung spürbar verändert.

Der neue Geltungsbereich (Art. 2) erfasst nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz. Für Drittlandunternehmen gilt: mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz in der Union. Franchise- und Lizenzmodelle sind erfasst, wenn sie über 75 Mio. € Lizenzgebühren und über 275 Mio. € Umsatz erzielen. Die Schwellen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein (Art. 2 Abs. 5).

Der Zeitplan wurde ebenfalls verschoben: Die Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie bis zum 26.07.2028 um, angewendet wird sie einheitlich ab dem 26.07.2029 — ohne das ursprünglich geplante Stufenmodell.

Der Pflichtenkern (Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 bis 16) bleibt anspruchsvoll: Die Sorgfaltspflicht ist in Unternehmenspolitik und Risikomanagement einzubeziehen (Art. 7; die Strategie ist mindestens alle 24 Monate zu prüfen). Die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen erfolgt zweistufig — erst eine Scoping-Untersuchung auf Grundlage vernünftigerweise verfügbarer Informationen, dann eine eingehende Bewertung der prioritären Bereiche (Art. 8). Es folgen Priorisierung (Art. 9), Verhinderung und Minderung potenzieller beziehungsweise Abstellung tatsächlicher Auswirkungen (Art. 10 und 11), Abhilfe (Art. 12), Einbeziehung der Interessenträger (Art. 13), Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren (Art. 14), Überwachung der Wirksamkeit (Art. 15 — nach Omnibus mindestens alle fünf Jahre statt jährlich) sowie öffentliche Kommunikation (Art. 16).

Der KMU-Schutz wurde gestärkt: Informationsanfragen an Geschäftspartner mit weniger als 5.000 Beschäftigten sind nur zulässig, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können (Art. 8 Abs. 2a). Unterlagen über Sorgfaltspflicht-Maßnahmen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 5 Abs. 4).

Omnibus I hat außerdem den eigenen Klimatransitionsplan (bisheriger Art. 22) und die EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung (bisheriger Art. 29) gestrichen — die Haftung richtet sich jetzt nach nationalem Recht. Gelockert wurde auch die Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Statt der Pflicht zur Beendigung genügt deren Aussetzung mit gemeinsamer Problemlösung. Der Fokus liegt auf direkten Geschäftspartnern (Tier 1); tiefere Stufen sind nur bei erkennbaren oder plausiblen Risiken einzubeziehen.

Die Berichtspflicht nach Art. 16 sieht eine jährliche Erklärung vor, die entfällt, wenn das Unternehmen bereits CSRD-berichtspflichtig ist (Art. 16 Abs. 2). Sie greift für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2030.

LkSG und CSDDD im Vergleich

MerkmalLkSGCSDDD
Rechtsform & StatusDeutsches Gesetz, in Kraft seit 01.01.2023EU-Richtlinie (EU) 2024/1760, in Kraft seit 25.07.2024; Umsetzung bis 26.07.2028, Anwendung ab 26.07.2029
Gilt fürUnternehmen ab 1.000 Beschäftigten in DeutschlandUnternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz
Pflichtenbausteine§§ 4–10: Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation/BerichtArt. 7–16: ähnliche Bausteine, plus zweistufige Risikoanalyse und Interessenträger-Einbeziehung
LieferkettentiefeUnmittelbare Zulieferer; mittelbare nur bei substantiierter Kenntnis (§ 9)Fokus auf direkte Geschäftspartner; tiefere Stufen bei plausiblen Risiken
Berichtspflicht§ 10 — faktisch ausgesetzt (BAFA-Maske seit 11/2025 deaktiviert, Streichung geplant)Art. 16: jährliche Erklärung, entfällt bei CSRD-Pflicht; ab Geschäftsjahr 2030
Zivilrechtliche HaftungKeine eigenständige Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 3)EU-Haftungsregel gestrichen — nationales Recht
SanktionenBis 800.000 € bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 24); BAFA verfolgt nur noch schwere VerstößeSanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; Vollharmonisierung gilt nur für die Kernpflichten (Art. 4)
AufsichtBAFANationale Aufsichtsbehörden — werden bei der Umsetzung benannt

Was die deutsche 1:1-Umsetzung bedeutet

Mit dem Reformpaket vom 02.07.2026 hat die Bundesregierung beschlossen, die CSDDD ohne nationale Verschärfungen — also 1:1 — umzusetzen. Bereits im Herbst 2026 soll der Anwendungsbereich des LkSG auf die CSDDD-Schwellen eingeschränkt werden. Dann wären nur noch Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. € Umsatz direkt verpflichtet.

Für alle darunter ändert sich an der direkten Pflichtenseite wenig bis nichts. Aber Achtung: Große Kunden geben Sorgfaltspflichten vertraglich in ihre Lieferketten weiter. Wer Zulieferer eines erfassten Unternehmens ist, bekommt die Anforderungen weiterhin über Verträge und Fragebögen zu spüren — wenn auch begrenzt durch den KMU-Schutz des Art. 8 Abs. 2a.

Hinweis: Die EU-Kommission bereitet Leitlinien vor. Die Konsultation lief vom 12.06. bis 24.07.2026, erste Leitlinien sind für Q1 2027 angekündigt. Sie werden zum Auslegungsmaßstab für die Behörden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Betroffenheit klären: Liegt Ihr Unternehmen über 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz? Wenn nein: keine direkte CSDDD-Pflicht, aber möglicherweise LkSG bis zur angekündigten Anpassung.
  2. LkSG-Kernpflichten sauber halten: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation bleiben Prüfungsgegenstand des BAFA — die faktische Aussetzung betrifft nur die Berichtspflicht.
  3. Auf das LkSG-Änderungsgesetz und das CSDDD-Umsetzungsgesetz achten: Beide Verfahren laufen; wer heute unter das LkSG fällt, aber unter den künftigen Schwellen liegt, sollte die Novelle beobachten.
  4. Lieferanten-Kaskaden ernst nehmen: Als Zulieferer erfasster Unternehmen fließen Sorgfaltsanforderungen vertraglich weiter — Dokumentation der eigenen Prozesse bleibt der beste Schutz.
  5. Synergien nutzen: Wer ein Managementsystem pflegt (z. B. ISO 14001, ISO 45001), hat die Bausteine für Risikoanalyse und Beschwerdewege bereits — die CSDDD setzt auf dieselbe Logik. Dasselbe Sorgfaltspflichten-Muster treibt übrigens auch die Entwaldungsverordnung — siehe unsere Themenseite zur EUDR.

Häufige Fragen

Gilt das LkSG überhaupt noch?

Ja, unverändert für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation bleiben Pflicht und werden vom BAFA geprüft. Faktisch ausgesetzt ist nur die Berichtspflicht nach § 10 — deren rückwirkende Streichung ist im Gesetzgebungsverfahren.

Ab wann gilt die CSDDD für deutsche Unternehmen?

Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26.07.2028 umsetzen; angewendet wird sie einheitlich ab dem 26.07.2029 — und nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz.

Fällt das LkSG weg, sobald die CSDDD kommt?

Nein. Das LkSG bleibt bis zur Umsetzung in Kraft. Nach dem Reformpaket vom 02.07.2026 soll sein Anwendungsbereich bereits im Herbst 2026 an die CSDDD-Schwellen angeglichen werden; die CSDDD selbst wird 1:1 umgesetzt.

Ich bin Zulieferer unterhalb der Schwellen — betrifft mich das trotzdem?

Indirekt ja: Erfasste Unternehmen geben Sorgfaltspflichten vertraglich an ihre Geschäftspartner weiter. Die CSDDD begrenzt das allerdings: An Geschäftspartner mit weniger als 5.000 Beschäftigten dürfen Informationen nur angefordert werden, wenn sie nicht auf andere Weise erlangt werden können (Art. 8 Abs. 2a).

Muss ich doppelt berichten — CSDDD und CSRD?

Nein. Die jährliche Erklärung nach Art. 16 CSDDD entfällt, wenn das Unternehmen bereits nach der CSRD berichtet (Art. 16 Abs. 2). Die Pflicht greift frühestens für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2030.

Ist die Klimaplan-Pflicht der CSDDD endgültig vom Tisch?

Der eigene Klimatransitionsplan (bisheriger Art. 22) wurde mit Omnibus I gestrichen. Für CSRD-berichtspflichtige Unternehmen bleiben klimabezogene Angaben über den ESRS E1 dennoch relevant.

Kompakt-Übersicht: Alle LkSG-Pflichten mit Paragraphen-Fundstellen, Bußgeld-Details und FAQ auf unserer Themenseite LkSG — und alle weiteren Regelwerke im Überblick auf der Themenseiten-Übersicht.

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