Thema · Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115

EUDR: Diese Pflichten gelten für Ihre Lieferkette.

Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr zu bringen oder auszuführen, wenn sie entwaldungsfrei sind — nachgewiesen über eine Sorgfaltspflicht mit Geolokalisierung der Produktionsflächen. Diese Seite bündelt die Pflichten für Marktteilnehmer und Händler mit Fundstellen — auf dem Stand der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025.

Gilt ab 30.12.2026 Art. 3–25 EUDR Bußgeld mindestens 4 % des Umsatzes Stand: September 2026
Fristen verschoben — aber endgültig:

Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 hat den Anwendungsbeginn um ein Jahr verschoben: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Zugleich wurde inhaltlich vereinfacht: Druckerzeugnisse sind aus Anhang I gestrichen, und nachgelagerte Marktteilnehmer geben keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab.

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Marktteilnehmer oder Händler? Die Rolle bestimmt die Pflichten.

Die EUDR folgt dem First-Touch-Prinzip: Entscheidend ist, wer ein Erzeugnis zuerst in der EU in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt. Dieses Unternehmen trägt die volle Sorgfaltspflicht.

Marktteilnehmer

Volle Sorgfaltspflicht

Wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zuerst in Verkehr bringt oder ausführt. Das Vollprogramm: Informationssammlung inklusive Geolokalisierung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10), Risikominderung (Art. 11) und Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem (Art. 4 Abs. 2). Beispiel: der Importeur von Kakaobohnen aus Westafrika.

Nachgelagerter Marktteilnehmer

Keine eigene Sorgfaltserklärung

Wer aus bereits deklarierten EUDR-relevanten Erzeugnissen neue herstellt und in Verkehr bringt — etwa der Schokoladenhersteller, der deklarierten Kakao verarbeitet. Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650: keine eigene DDS, keine aktive Vergewisserungspflicht.

Händler

Reduzierte Pflichten

Reiner Weiterverkauf innerhalb der EU — etwa der Großhändler, der Schokolade in Deutschland vertreibt. Pflichten nach Art. 5: Referenznummern und Informationen weitergeben, Unterlagen fünf Jahre aufbewahren, mit Behörden kooperieren. Keine eigene Sorgfaltserklärung.

Betroffen sind die sieben Rohstoffe des Anhang I — Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz — und die daraus hergestellten Erzeugnisse, etwa Leder, Schokolade, Möbel, Papier, Reifen oder Tofu. Druckerzeugnisse wurden mit der Änderungsverordnung gestrichen.

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Alle Pflichten mit Fundstelle — zum Abhaken.

Jede Pflicht mit ihrer Fundstelle und ihrer Frist — dieselbe Struktur, in der das Rechtskataster sie auch als maschinenlesbares Pflichtenkataster führt.

Pflicht Fundstelle Was zu tun ist Frist / Rhythmus
Nur konforme ErzeugnisseAlle Akteure Art. 3 Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt kritisch
Sorgfaltspflicht-SystemMarktteilnehmer Art. 8 Abs. 1–2 Sorgfaltspflicht vor jedem Inverkehrbringen erfüllen: Informationen sammeln (a), Risikobewertung durchführen (b), Risikominderung durchführen (c) vor Inverkehrbringen
InformationssammlungMarktteilnehmer Art. 9 Abs. 1 Erzeugnisbeschreibung, Menge, Erzeugerland, Lieferanten- und Abnehmerdaten sowie schlüssige, überprüfbare Nachweise der Entwaldungsfreiheit und Legalität sammeln — fünf Jahre aufbewahren 5 Jahre
GeolokalisierungMarktteilnehmer Art. 9 Abs. 1 lit. d Geografische Koordinaten aller Grundstücke erfassen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, plus Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung — bei Rindern alle Haltungsbetriebe nachweispflichtig
RisikobewertungMarktteilnehmer Art. 10 Abs. 1, 2, 4 Gesammelte Informationen prüfen und analysieren; Risiko der Nichtkonformität anhand der vorgegebenen Kriterien bewerten — dokumentieren und mindestens jährlich überprüfen jährlich
RisikominderungMarktteilnehmer Art. 11 Abs. 1–3 Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung anwenden, wenn die Risikobewertung kein vernachlässigbares Risiko ergab; Entscheidungen dokumentieren und jährlich prüfen vor Inverkehrbringen
Sorgfaltserklärung (DDS)Marktteilnehmer Art. 4 Abs. 2 Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr: Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem an die Behörden übermitteln — mit der Bestätigung, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde jede Lieferung
VerantwortungsübernahmeMarktteilnehmer Art. 4 Abs. 3 Mit der Übermittlung der Erklärung die Verantwortung für die Konformität der Erzeugnisse übernehmen; übermittelte Erklärungen fünf Jahre aufbewahren 5 Jahre
Referenznummern weitergebenMarktteilnehmer Art. 4 Abs. 7 Nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder zugewiesene Identifikationsnummern mitteilen Dauerpflicht
Unterrichtung bei Non-KonformitätMarktteilnehmer Art. 4 Abs. 5 Bei neuen Informationen oder begründeten Bedenken über Non-Konformität bereits in Verkehr gebrachter Erzeugnisse: unverzüglich Behörden, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler unterrichten unverzüglich
Sorgfaltspflichtregelung pflegenMarktteilnehmer Art. 12 Abs. 1–2 Rahmen aus Verfahren und Maßnahmen einführen und aktuell halten; mindestens jährlich überprüfen; Aufzeichnungen über Aktualisierungen fünf Jahre aufbewahren jährlich
Niedrigrisiko-VereinfachungMarktteilnehmer Art. 13 Bei Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko: vereinfachte Sorgfalt möglich — aber Herkunft vergewissern, Umgehungs- und Vermischungsrisiken ausschließen und bei Risikokenntnis alle Pflichten voll erfüllen optional
InformationsbesitzNachg. Marktteilnehmer + Händler Art. 5 Abs. 1 Relevante Erzeugnisse nur in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, wenn die erforderlichen Informationen vorliegen vor Bereitstellung
Registrierung im InformationssystemNicht-KMU Händler Art. 5 Abs. 2 Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind: vor dem Inverkehrbringen im EU-Informationssystem registrieren vor Inverkehrbringen
Lieferketten-Daten speichernNachg. Marktteilnehmer + Händler Art. 5 Abs. 3–4 Informationen zu Lieferanten und Erzeugnissen sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Abnehmer sammeln, speichern und mindestens fünf Jahre aufbewahren — Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen 5 Jahre
Verkaufsstopp bei BedenkenNicht-KMU Händler Art. 5 Abs. 6 Bei begründeten Bedenken: prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und Erzeugnisse erst wieder in Verkehr bringen, wenn die Überprüfung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt; Behörden vorab unterrichten kritisch

Nachweispflicht heißt: Die Umsetzung muss dokumentiert und der Behörde auf Verlangen vorlegbar sein. Zuständig in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE); der Zoll prüft bei der Einfuhr die DDS-Referenznummer.

03

Was auf dem Spiel steht — und was wann fällig wird.

Sanktionen nach Art. 25

Die Mitgliedstaaten müssen Geldbußen vorsehen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. Hinzu kommen die Beschlagnahme der betroffenen Erzeugnisse und Erlöse sowie der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und öffentlicher Finanzierung.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Praktisch: Fehlt bei der Einfuhr die DDS-Referenznummer, kann der Zoll die Ware an der EU-Grenze stoppen — die Lieferkette steht, bevor eine Behörde überhaupt prüft.

Der Zeitplan

  • 31.12.2020: Stichtag für „entwaldungsfrei" — Flächen, die danach entwaldet wurden, liefern keine konformen Rohstoffe.
  • 29.06.2023: Die Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft. Die EU-Holzverordnung (EUTR) bleibt vorerst anwendbar — aufgehoben wird sie erst mit dem Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2026 (Art. 37); für Altholz gilt sie sogar bis 31.12.2029.
  • 26.12.2025: Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 tritt in Kraft: Verschiebung um ein Jahr, Druckerzeugnisse aus Anhang I gestrichen, Rollenmodell präzisiert.
  • 30.12.2026: Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen — volle Sorgfaltspflicht inklusive DDS; gleichzeitig wird die EUTR aufgehoben (Art. 37).
  • 30.06.2027: Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen.
04

Vom Verordnungstext zur abgehakten Maßnahme.

Das Rechtskataster führt die Verordnung (EU) 2023/1115 als strukturiertes, tagesaktuelles Pflichtenkataster — mit Fundstelle, Kritikalität, Rolle und Nachweispflicht-Flag je Pflicht.

Die EUDR ist ein Lieferkettengesetz — und sie ist nicht allein: Wer die CSDDD und das deutsche LkSG kennt, erkennt das Muster. Deshalb ist die Verordnung im Bestand quer verlinkt: Sie sehen, wo sie an Ihre übrigen Pflichten anschließt, statt sie isoliert zu lesen. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 ist bereits eingearbeitet; weitere Änderungen werden wöchentlich erkannt, bewertet und per Ampel ausgewiesen.

  • Pflichtenkataster: Alle Pflichten der Verordnung mit Fundstelle und Nachweispflicht-Flag — maschinenlesbar und tagesaktuell.
  • Nach Rolle filterbar: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler — jeder sieht die für ihn geltenden Pflichten.
  • Querverweise: Anschlüsse an Lieferkettenrecht und Umweltrecht sind im Bestand verlinkt.
  • Änderungsmonitoring: Wöchentlicher Abgleich mit Ampel-Bewertung jeder Änderung — die Fassung vom 26.12.2025 ist bereits drin.

FAQ

Häufige Fragen zur EUDR

Wann gilt die EUDR für mein Unternehmen?

Für große und mittlere Unternehmen gilt die Verordnung (EU) 2023/1115 ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. In Kraft ist sie seit dem 29. Juni 2023; die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 hat den Anwendungsbeginn um ein Jahr verschoben. Entscheidend ist die Unternehmensgröße nach EU-Definition.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Maßgeblich ist Anhang I: sieben Rohstoffe — Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz — sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, etwa Leder, Schokolade, Möbel, Papier, Reifen oder Tofu. Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse wurden mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 aus Anhang I gestrichen und unterliegen nicht mehr der EUDR.

Was bedeutet „entwaldungsfrei" konkret?

Entwaldungsfrei bedeutet: Die Rohstoffe wurden auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt wurden. Für Holz gilt zusätzlich, dass es nicht zur Waldschädigung beigetragen hat. Den Nachweis führen Sie über die Geolokalisierung der Produktionsflächen (Art. 9 Abs. 1 lit. d).

Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmer und Händler?

Die EUDR folgt dem First-Touch-Prinzip: Der Marktteilnehmer bringt das Erzeugnis zuerst in der EU in Verkehr oder führt es aus — er trägt die volle Sorgfaltspflicht inklusive Sorgfaltserklärung (Art. 4). Der Händler verkauft innerhalb der EU lediglich weiter: Er muss Referenznummern und Informationen weitergeben, Unterlagen fünf Jahre aufbewahren und mit den Behörden kooperieren (Art. 5) — eine eigene Sorgfaltserklärung ist nicht erforderlich.

Brauche ich wirklich GPS-Koordinaten meiner Lieferanten?

Ja. Die Geolokalisierung ist Kernbestandteil der EUDR (Art. 9 Abs. 1 lit. d): Für jedes Grundstück, auf dem die Rohstoffe erzeugt wurden, sind die geografischen Koordinaten zu erfassen — bei Rindern zusätzlich alle Betriebe, in denen die Tiere gehalten wurden. Ohne diese Daten können Sie keine gültige Sorgfaltserklärung abgeben.

Was ist die Sorgfaltserklärung (DDS)?

Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr übermitteln Marktteilnehmer den Behörden über das EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, Art. 4 Abs. 2). Sie enthält die erforderlichen Informationen zum Erzeugnis und die Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Die Referenznummer geben Sie an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler weiter (Art. 4 Abs. 7).

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Nach Art. 25 müssen die Mitgliedstaaten Geldbußen vorsehen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. Hinzu kommen die Beschlagnahme von Erzeugnissen und Erlösen sowie der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig; der Zoll prüft bei der Einfuhr die DDS-Referenznummer.

Was hat die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 geändert?

Sie ist am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten und hat drei Dinge gebracht: Der Anwendungsbeginn wurde um ein Jahr verschoben (30.12.2026 bzw. 30.06.2027), Druckerzeugnisse wurden aus Anhang I gestrichen, und das Rollenmodell wurde präzisiert — nachgelagerte Marktteilnehmer, die aus bereits deklarierten Erzeugnissen neue herstellen, geben keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab.

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EUDR-Pflichten im Kataster abhaken — auf dem Stand der Änderungsverordnung.

Wir richten Ihr Pflichtenkataster mit allen Fundstellen der Verordnung (EU) 2023/1115 ein — die Verschiebungen der Verordnung (EU) 2025/2650 sind bereits eingearbeitet, und ab da bleibt es wöchentlich aktuell.

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